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Scheck Rechtsanwältin - Kanzlei-Blog




20.10.2021

Quarantäneanordnung des Gesundheitsamts ist noch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung!

Alle Arbeitnehmer aufgepasst: Wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 15.10.2021, Az 7 Sa 857/21 ausführt, beinhaltet die Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes wegen einer Covid-19-Infektion nicht automatisch auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Im entschiedenen Fall befand sich eine Arbeitnehmerin in der Zeit vom 10. bis 31.12.2020 im regulären Erholungsurlaub. Nachdem dann festgestellt wurde, dass ihre Tochter mit Covid-19 infiziert ist, ordnete das Gesundheitsamt auch für die Arbeitnehmerin häusliche Quarantäne an. Nach der Testung der Arbeitnehmerin wurde am 16.12. festgestellt, dass auch sie infiziert ist. Das Gesundheitsamt verlängerte daraufhin ihre Quarantäne bis zum 23.12.20. Vermutlich weil in dem Bescheid ausgeführt war, dass die Arbeitnehmerin "als Kranke im Sinne des § 2 Nr. 4 des Infektionsschutzgesetzes" anzusehen sei, ließ sie sich nicht zusätzlich eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. 

Später verlangte sie vom Arbeitgeber, dass ihr die Urlaubstage während der Quarantänezeit wegen Krankheit gutgeschrieben werden, was dieser wegen der fehlenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verweigerte.

Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf nun entschied. Ohne zusätzliche AU hat die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Gutschrift ihrer Urlaubstage während der Quarantäne bzw. Infektion.

Ob das Verfahren vor den Bundesgerichtshof geht, ist noch offen. 

Fazit: Jeder Arbeitnehmer, der sich mit Covid-19 infiziert hat oder unter Quarantäne gestellt wurde, braucht zusätzlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber, sofern er nicht vom Homeoffice aus weiterarbeiten kann.