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Kinderunfall: Kinder unter 10 Jahren haften grundsätzlich nicht für Unfälle im Straßenverkehr

Kinder unter 10 Jahren sind im bewegten Straßenverkehr grundsätzlich überfordert. Sie haften daher nicht für Schäden, die sie in diesem Zusammenhang verursachen.

Auf diesen Grundsatz wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung noch einmal ausdrücklich hin. In dem Fall wollte ein achtjähriges Kind mit seinem Fahrrad nach rechts in eine Seitenstraße abbiegen. An der Straßeneinmündung stand ein Pkw, der aus dieser Straße herausfahren wollte. Er hatte angehalten, um auf bevorrechtigten Verkehr zu achten. Der Blick auf die Einmündung war dem Kind zunächst durch eine ca. 2 m hohe Hecke versperrt. Bei weiterer Annäherung konnte es den Pkw aber zumindest aus einer Entfernung von ca. 20 m deutlich erkennen. Es übersah ihn jedoch aufgrund überhöhter Geschwindigkeit und Unaufmerksamkeit und fuhr frontal auf den stehenden Pkw auf.

Der BGH wies die Schadenersatzklage des Pkw-Fahrers ab. Nach Ansicht der Richter handele es sich hier um eine typische Fallkonstellation der Überforderung des Kindes durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr. Trotz des vorübergehenden Anhaltens habe sich der Unfall im fließenden Verkehr und damit in einer typischen Überforderungssituation ereignet. Ob sich diese Überforderungssituation konkret ausgewirkt habe, oder ob das Kind aus anderen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, sich verkehrsgerecht zu verhalten, sei unerheblich (BGH, VI ZR 109/06).